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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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G.E.I. KRAMER & HOFMNN mbH (Im Text GEI genannt)
Zur Fabrik 2
Schloß Falkenhorst
66271 Kleinblittersdorf
Stand 01.11.1999
1.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter
Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Käufers
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach
Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2.
Unsere Angebote sind generell freibleibend. Die Auftragserteilung gilt
gleichzeitig als Erklärung des Auftraggebers, daß er zahlungsfähig und
kreditwürdig ist.
3.
Die Rechnungsbeträge, netto Kasse ohne jeglichen Abzug, sind - wenn nicht
anders ausgewiesen - bei Lieferung fällig und zahlbar. Schecks werden
zahlungshalber angenommen. Diskontierungs- und Einziehungskosten trägt
der Besteller.
4.
Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
5.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens nach Mahnung, sind wir
berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite
zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz
der EZB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt
vorbehalten.
6.
Soweit nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine
wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, die unseren
Zahlungsanspruch gefährden könnten, sind wir berechtigt, nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist die Ware zurückzunehmen. Wir untersagen damit
automatisch die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten
Ware. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In jedem Fall können
wir für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheiten
verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder
Sicherstellung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
7.
Im Falle des Zahlungsverzugs ruht das Nutzungsrecht des Käufers an der
Software, d.h. ein Vertrieb oder die Nutzung der Software ist dann bis zur
vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen ausgeschlossen. Insbesondere
können auch keine Nutzungslizenzen an Dritte weitergegeben werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der Copyright-
und Urheberrechte. Er wird hier darauf aufmerksam gemacht, daß das
Umgehen oder Nichtbefolgen von Lizenz- und Copyrightbestimmungen strafbar
ist und Schadensersatzansprüche der GEI zur Folge hat. Tritt ein solcher
Verstoß ein, erlischt automatisch das Recht zum Vetrieb, zum Einsatz und
zur Weitergabe der von der GEI gelieferten Produkte.
8.
Die GEI haftet für Schäden aus ihrer Software nur dann, wenn Sie grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Auf jeden Fall bezieht
sich die Haftung nur auf den Auftraggeber und nicht auf dessen Kunden. Im
Falle des Laufens von Suchmaschinen zum Zwecke der Datensammlung (crawling)
trägt der Auftraggeber das Risiko der kostenpflichtigen Transfermenge
der transferrierten Seiten, da die URL-Liste von ihm selbst zusammengestellt
bzw. deren Zusammenstellung beauftragt wird.
GEI bemüht sich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik fehlerfreie
Programme zu erstellen. Gänzlich fehlerfreie Programme hat es jedoch und
wird es wohl nie geben. Dies ist auch dem Auftraggeber bekannt. GEI wird
vorhandene Fehler an der Software kostenlos beseitigen (Nachbesserung). Für
Folgeschäden aus Fehlern an der Software haftet die GEI nicht.
Der Lizenznehmer hat seine Kunden stets darauf hinzuweisen, daß diese eine
aktuelle Sicherheitskopie ihrer Daten anzufertigen haben. Für Datenverluste
wird eine Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.
9.
Wird der Auftraggeber die Applikationen, CD-ROM Anwendungen oder Programme
der GEI weiterverarbeiten oder gibt er beispielsweise eine Master - CD-ROM
zur Vervielfältigung an einen CD-ROM Produzenten, so haftet der Auftraggeber
für Schäden oder Fehlfunktionen an der Master-CD-ROM, wenn er die
Applikation nicht ausführlich testet. Eine Haftung der GEI ist
ausgeschlossen.
GEI wird den Schaden an ihrer Software kostenlos beseitigen. Ein darüber
hinausgehender Schadensersatz wird ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz
vorliegt.
Dier Auftraggeber hat die Verpflichtung, eine Applikation, die er vertreibt
oder zur Produktion gibt, vorher zu testen. Gibt er sie zur Produktion
oder zum Vetrieb weiter, so gilt die Ware bzw. Software damit als abgenommen.
Zur Fehlerbeseitigung wird dem Auftraggeber eine verbesserte Version der
Software zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Ansprüche können
nicht geltend gemacht werden.
10.
Gerät die GEI in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine
angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer
nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der GEI zu vertreten sind.
Ereignisse höherer Gewalt und sonstige für die GEI unvorhersehbare
Umstände, insbesondere Hochwasser, Beschaffungs-, Fabrikations-,
Lieferstörungen, Streik, Aussperrung etc. bei der GEI oder ihren
Zulieferern befreien die GEI - auch während eines bereits vorliegenden
Verzugs - für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit
von ihrer Lieferverpflichtung, es sei denn, die Störung ist von der GEI,
deren gesetzlichen Vertretern, oder ihren Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Wird durch solche Umstände die Verpflichtung unmöglich oder wirtschaftlich
unzumutbar, wird die GEI von ihren Vertragspflichten frei. Verlängert sich
die Lieferzeit oder wird die GEI von unseren Vertragspflichten frei,
kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die
GEI ist verpflichtet, den Besteller von den genannten Umständen
unverzüglich zu benachrichtigen
11.
Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder unzulässig,
so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. An die
Stelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmungen treten dann die
Bestimmungen, die dem ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten
kommen und den deutschen Gesetzen entsprechen.
12.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Saarbrücken.
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