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 © 1996-2003
 G.E.I. KRAMER & HOFMANN mbH
 Kleinblittersdorf
  Allgemeine Geschäftsbedingungen       
    
G.E.I. KRAMER & HOFMNN mbH (Im Text GEI genannt)
Zur Fabrik 2
Schloß Falkenhorst
66271 Kleinblittersdorf

Stand 01.11.1999

1.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2.
Unsere Angebote sind generell freibleibend. Die Auftragserteilung gilt gleichzeitig als Erklärung des Auftraggebers, daß er zahlungsfähig und kreditwürdig ist.

3.
Die Rechnungsbeträge, netto Kasse ohne jeglichen Abzug, sind - wenn nicht anders ausgewiesen - bei Lieferung fällig und zahlbar. Schecks werden zahlungshalber angenommen. Diskontierungs- und Einziehungskosten trägt der Besteller.

4.
Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

5.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der EZB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.

6.
Soweit nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, die unseren Zahlungsanspruch gefährden könnten, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Ware zurückzunehmen. Wir untersagen damit automatisch die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In jedem Fall können wir für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherstellung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

7.
Im Falle des Zahlungsverzugs ruht das Nutzungsrecht des Käufers an der Software, d.h. ein Vertrieb oder die Nutzung der Software ist dann bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen ausgeschlossen. Insbesondere können auch keine Nutzungslizenzen an Dritte weitergegeben werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der Copyright- und Urheberrechte. Er wird hier darauf aufmerksam gemacht, daß das Umgehen oder Nichtbefolgen von Lizenz- und Copyrightbestimmungen strafbar ist und Schadensersatzansprüche der GEI zur Folge hat. Tritt ein solcher Verstoß ein, erlischt automatisch das Recht zum Vetrieb, zum Einsatz und zur Weitergabe der von der GEI gelieferten Produkte.

8.
Die GEI haftet für Schäden aus ihrer Software nur dann, wenn Sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Auf jeden Fall bezieht sich die Haftung nur auf den Auftraggeber und nicht auf dessen Kunden. Im Falle des Laufens von Suchmaschinen zum Zwecke der Datensammlung (crawling) trägt der Auftraggeber das Risiko der kostenpflichtigen Transfermenge der transferrierten Seiten, da die URL-Liste von ihm selbst zusammengestellt bzw. deren Zusammenstellung beauftragt wird.

GEI bemüht sich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik fehlerfreie Programme zu erstellen. Gänzlich fehlerfreie Programme hat es jedoch und wird es wohl nie geben. Dies ist auch dem Auftraggeber bekannt. GEI wird vorhandene Fehler an der Software kostenlos beseitigen (Nachbesserung). Für Folgeschäden aus Fehlern an der Software haftet die GEI nicht.

Der Lizenznehmer hat seine Kunden stets darauf hinzuweisen, daß diese eine aktuelle Sicherheitskopie ihrer Daten anzufertigen haben. Für Datenverluste wird eine Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.

9.
Wird der Auftraggeber die Applikationen, CD-ROM Anwendungen oder Programme der GEI weiterverarbeiten oder gibt er beispielsweise eine Master - CD-ROM zur Vervielfältigung an einen CD-ROM Produzenten, so haftet der Auftraggeber für Schäden oder Fehlfunktionen an der Master-CD-ROM, wenn er die Applikation nicht ausführlich testet. Eine Haftung der GEI ist ausgeschlossen.

GEI wird den Schaden an ihrer Software kostenlos beseitigen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wird ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz vorliegt.

Dier Auftraggeber hat die Verpflichtung, eine Applikation, die er vertreibt oder zur Produktion gibt, vorher zu testen. Gibt er sie zur Produktion oder zum Vetrieb weiter, so gilt die Ware bzw. Software damit als abgenommen. Zur Fehlerbeseitigung wird dem Auftraggeber eine verbesserte Version der Software zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

10.
Gerät die GEI in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der GEI zu vertreten sind.

Ereignisse höherer Gewalt und sonstige für die GEI unvorhersehbare Umstände, insbesondere Hochwasser, Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung etc. bei der GEI oder ihren Zulieferern befreien die GEI - auch während eines bereits vorliegenden Verzugs - für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit von ihrer Lieferverpflichtung, es sei denn, die Störung ist von der GEI, deren gesetzlichen Vertretern, oder ihren Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

Wird durch solche Umstände die Verpflichtung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, wird die GEI von ihren Vertragspflichten frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die GEI von unseren Vertragspflichten frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die GEI ist verpflichtet, den Besteller von den genannten Umständen unverzüglich zu benachrichtigen

11.
Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder unzulässig, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmungen treten dann die Bestimmungen, die dem ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommen und den deutschen Gesetzen entsprechen.

12.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Saarbrücken.

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